16.10.2024

Gefahr bei einseitiger Festlegung der Bonusziele

Nachrichten | CB Artikel

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19. September 2024 (Az. 8 AZR 21/24) festgestellt, dass ein Wirtschaftsjurist, der sich erfolglos auf Stellen als „Bürokauffrau/Sekretärin“ bewarb und nach Ablehnung Entschädigungsklagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (AGG) erhob, keine Entschädigung bekommt.

In der Praxis werden zwischen Unternehmen und Beschäftigten regelmäßig Bonusregelungen getroffen, bei denen sich die exakte Höhe der Bonuszahlung an konkreten Zielen orientiert. Diese Ziele können entweder in einer Zielvereinbarung einvernehmlich geregelt oder als Zielvorgabe einseitig durch den Arbeitgeber bestimmt werden. In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheidenden Fall hatten die Parteien folgendes arbeitsvertraglich vereinbart: „Sollten die drei Kriterien nicht zwischen dem Mitarbeiter und der Gesellschaft vereinbart werden, werden diese seitens der Gesellschaft nach billigem Ermessen vorgegeben.“ Der Mitarbeiter forderte sodann rechtzeitig von seinem Arbeitgeber eine Verhandlung über die zu vereinbarenden Ziele. Das Unternehmen übersandte anschließend einen Vorschlag für die Zielvereinbarung, der jedoch von dem Arbeitnehmer abgelehnt wurde. Als das Unternehmen daraufhin den Gegenvorschlag des Mitarbeiters ablehnte, legte es die Ziele einseitig fest. Das BAG gab in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2024 der Klage des Arbeitnehmers auf Schadensersatz statt. Der Arbeitgeber hätte die Ziele nicht einseitig festlegen dürfen, da die vertragliche Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Durch die Formulierung würden Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien über die Zielvereinbarung untergraben werden. 

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