17.07.2024

Frist für die Zulassung einer verspäteten Klage bei Schwangerschaft

Nachrichten | CB Artikel

Erfährt eine gekündigte Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist für eine Kün-digungsschutzklage von ihrer Schwangerschaft, verbleiben ihr zwei Wochen, um einen Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage zu stellen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) meldet Zweifel an der Frist an, sie scheine zu kurz. Im Ausgangsfall klagte eine Pflegehelferin gegen ihre Kündigung. Da die Frist für eine Kündigungsschutzklage nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bereits abgelaufen war und die Klägerin auch die Zwei-Wochen-Frist für einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage nach § 5 KSchG versäumte, hätte das Gericht die Klage abweisen müssen. Das Gericht hatte aber Zweifel, ob die Frist des § 5 KSchG mit der Richtlinie 92/85/EWG vereinbar ist, und schaltete den EuGH ein. Der EuGH unterstreicht, dass einer schwangeren Arbeitnehmerin eine angemessene Frist eingeräumt werden müsse, um gegen eine Kündigung vorgehen zu können. Wisse eine Arbeitnehmerin bei ihrer Kündigung, dass sie schwanger ist, habe sie drei Wochen Zeit, um Klage erheben. Erfahre sie von der Schwangerschaft erst nach Ablauf dieser Frist, habe sie hingegen nur zwei Wochen Zeit. Das scheine zu kurz und mit der Richtlinie unvereinbar zu sein, da diese kurze Frist es der schwangeren Arbeitnehmerin zu sehr erschwert, sich beraten zu lassen und gegebenenfalls einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage sowie die eigentliche Klage einzureichen. Es ist jedoch Sache des Arbeitsgerichts, zu prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist.

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