21.04.2023

Formulierung von Stellenanzeigen

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Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen eines der im AGG normierten Benachteiligungsverbote Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität ausgeschrieben werden. Verstößt eine Stellenanzeige gegen das Benachteiligungsverbot, wird regelmäßig vermutet, dass die Ablehnung des Bewerbers gerade wegen eines der aufgezählten Merkmale erfolgt ist. Diese Vermutung kann nur entkräftet werden, wenn der Arbeitgeber beweist, dass die Ablehnung gerechtfertigt ist oder aus anderen Gründen erfolgte. Gelingt dies nicht, ist er zum Schadensersatz, gegebenenfalls zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet. Um dies zu vermeiden, sollte bereits bei der Formulierung von Stellenanzeigen darauf geachtet werden, dass sie keine für eine Benachteiligung sprechenden Angaben enthalten.

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Wiese
Anna Wiese
Sekretariat der Rechtsabteilung
Tel.: 040 30801-234