18.09.2023

Erhöhung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen ab dem Geschäftsjahr 2024

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Die EU-Kommission hat einen Entwurf zur Änderung der Schwellenwerte in Artikel 3 der Bilanzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2013/34) vorgelegt. Dies bezieht sich auf die monetären Schwellenwerte in den §§ 267, 267a und 293 HGB für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften und die Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht. Die vorgesehene Anpassung ist angesichts der hohen Inflationsraten dringend nötig, um nicht durch den Inflationseffekt immer mehr Unternehmen in höhere Größenklassen mit deutlich erweiterten Rechnungslegungspflichten rutschen zu lassen.

Die EU-Kommission schlägt vor, die in der Bilanzrichtlinie genannten monetären Schwellenwerte um mind. 25 Prozent anzuheben.

Kleinstunternehmen: Bilanzsumme ≤ 450.000 € (aktuell ≤ 350.000 €); Umsatzerlöse ≤ 900.000 € (aktuell ≤ 700.000 €); Mitarbeiter ≤ 10

Kleine Unternehmen: Bilanzsumme ≤ 5.000.000 € (aktuell ≤ 4.000.000 €); Umsatzerlöse ≤ 10.000.000 € (aktuell ≤ 8.000.000 €); Mitarbeiter ≤ 50

Mittelgroße Unternehmen: Bilanzsumme ≤ 25.000.000 € (aktuell ≤ 20.000.000 €); Umsatzerlöse ≤ 50.000.000 € (aktuell ≤ 40.000.000 €); Mitarbeiter ≤ 250

Große Unternehmen: Bilanzsumme > 25.000.000 € (aktuell > 20.000.000 €); Umsatzerlöse > 50.000.000 € (aktuell > 40.000.000 €); Mitarbeiter > 250

Mitgliedstaaten ist es außerdem gestattet, Schwellenwerte für kleine Unternehmen festzulegen, die über die oben genannten Schwellenwerte hinausgehen, festzulegen (für kleine Unternehmen bis zu 7.500.000 Euro für die Bilanzsumme und 15.000.000 Euro für die Umsatzerlöse). Da kleine Kapitalgesellschaften nicht prüfungspflichtig sind und erhebliche Aufstellungs- und Offenlegungserleichterungen haben, würde dies für viele Unternehmen an der Grenze deutliche Erleichterungen bedeuten.

Die neuen Schwellenwerte sollen bereits für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, angewendet werden. Die Europäische Kommission beabsichtigt, den delegierten Rechtsakt im 4. Quartal 2023 anzunehmen. Daher kann es bei der Umsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten zu einer rückwirkenden Anwendung kommen.

Der Vorschlag kann bis zum 6. Oktober 2023 kommentiert werden.

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