12.10.2023

Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts

Nachrichten | CB Artikel

Im Frühjahr 2023 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 16. Februar 2023 – 8 AZR 450/21) anders als die Vorinstanzen entschieden, dass ein bestimmter Verlauf von Vertragsverhandlungen eines männlichen Bewerbers nicht eine bessere Grundvergütung gegenüber einer weiblichen Mitarbeiterin rechtfertige. Das Gericht stützt sich dabei neben europarechtlichen Vorgaben auf das Entgelttransparenzgesetz (EntgeltTransG). Zudem hat das Gericht der Klägerin noch eine (wenn auch geringe) Entschädigungszahlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der Benachteiligung zugesprochen.

Das Entgelttransparenzgesetz sieht vor, dass für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden darf. Einen individuellen Auskunftsanspruch haben Beschäftigte von Unternehmen mit regelmäßig mehr als 200 Beschäftigten. Die Pflicht zur Prüfung der Entgeltgleichheit gilt für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten. In dem entschiedenen Fall hatte sich das Unternehmen darauf berufen, der Bewerber habe das bessere Gehalt ausgehandelt und man habe befürchtet, dass es ansonsten nicht zum Vertragsschluss gekommen wäre. Man habe keineswegs „wegen des Geschlechts“, sondern wegen individueller Gehaltsverhandlungen ein anderes Gehalt bezahlt. Dies allein könne, so das BAG, jedoch nicht die Vermutung entkräften, es handele sich eben doch um eine geschlechtsspezifische Schlechterstellung. Um diese Vermutung zu entkräften, habe das Unternehmen mehr objektive Erwägungen darlegen müssen. 

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