01.11.2023

Die 20-Stunden-Woche bei Arbeit auf Abruf

Nachrichten | CB Artikel

Bei Arbeit auf Abruf kann der Arbeitnehmer flexibler eingesetzt werden als in sonstigen Arbeitsverhältnissen. Allerdings sieht § 12 TzBfG vor, dass bei Arbeit auf Abruf im Arbeitsvertrag die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt werden muss. Wird eine solche Festlegung nicht getroffen, gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. In einem kürzlich durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwar ausdrücklich die Arbeit auf Abruf vereinbart, jedoch keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt.

Die Arbeitnehmerin arbeitete sodann in der Zeit von 2017 bis 2019 durchschnittlich 103,2 Stunden im Monat (ca. 23,78 Wochenstunden). Ab 2020 wurde die Arbeitnehmerin dagegen deutlich weniger eingesetzt. Die Differenz der ab 2020 tatsächlich geleisteten Stunden zu den zuvor durchschnittlich geleisteten Stunden forderte die Arbeitnehmerin nunmehr im Wege des Annahmeverzugs ein. Das BAG gab der Mitarbeiterin in seinem Urteil vom 18.10.2023 (Az.: 5 AZR 22/23) lediglich zum Teil recht. Allein durch das Abrufverhalten des Arbeitgebers in den Jahren 2017 bis 2019 könne nicht von einer konkludenten Arbeitszeitvereinbarung ausgegangen werden. Vielmehr greife die Regelung des § 12 TzBfG. Ohne anderslautende Vereinbarung hätte die Arbeitnehmerin daher an mindestens 20 Stunden in der Woche eingesetzt werden müssen. Diese Stunden sind ihr auch ohne den tatsächlichen Abruf in dieser Höhe zu vergüten.
 

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