27.05.2024

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte

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Die EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) schützt den Einzelnen davor, dass er im Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Diese wird ergänzt durch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu). Dieser gesetzliche Datenschutz ist von der Leitung des Unternehmens sicherzustellen. Hierzu haben Firmen nach BDSG-neu, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigen, unmittelbar mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Unternehmen, die sich mit der anonymisierten Übermittlung von Daten oder der Marktforschung befassen, haben unabhängig von der Zahl ihrer Mitarbeiter stets einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dies gilt auch für Unternehmen die Verarbeitungen vornehmen, die einer Datenschutz Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO unterliegen. Weitere Verpflichtungen zur Bestellung ergeben sich aus der DS-GVO, wenn die Kerntätigkeit in der Verarbeitung umfangreicher Daten i.S.v. Art. 9 DS-GVO liegt, oder diese eine umfangreiche Überwachungen der betroffenen Personen erforderlich macht.

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Kontakt

Wiese
Anna Wiese
Sekretariat der Rechtsabteilung
Tel.: 040 30801-234