02.06.2023

Darlegungslast bei Streit über Fortsetzungserkrankung und Datenschutz

Nachrichten | CB Artikel

Mit dem Urteil vom 18.01.2023, 5 AZR 93/22, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass Beschäftigte ihren Arbeitgeber weitgehend informieren müssen, wenn diese eine Entgeltfortzahlung über den maximalen 6-Wochenzeitraum hinaus verlangen.

Die Beweislast für das Vorliegen einer Folgeerkrankung liegt zwar grundsätzlich beim Arbeitgeber, dieser hat aber i.d.R. nur die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die keine Angaben zu den Krankheiten bzw. Krankheitsursachen enthalten, vorliegen. Hält der Arbeitgeber daher am Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung fest, hat der Beschäftigte konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine solche ausschließen. Dazu gehört ggf. auch die Entbindung seiner Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht, da der Arbeitgeber sonst keine konkrete Stellungnahme abzugeben vermag. Hintergrund war, dass ein Arbeitnehmer immer wieder in erheblichem Umfang arbeitsunfähig erkrankte und der Arbeitgeber nach Ablauf des 6-Wochenzeitraums die Entgeltfortzahlung verweigerte, da er der Ansicht war, dass es sich um Folgeerkrankungen handeln würde, was der Arbeitnehmer bestritt. Das AG Frankfurt gab der daraufhin eingereichten Klage des Arbeitnehmers statt. Das hessische LAG vertrat dagegen die Ansicht, der Kläger hätte alle Krankheiten im Jahreszeitraum konkret beschreiben und seine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden müssen. Dem schloss sich das BAG mit o.g. Urteil auch an und verwies insbesondere darauf, dass die Offenlegung der Gesundheitsdaten zwar einen Grundrechtseingriff darstellen würde, dies im Hinblick auf ein faires gerichtliches Verfahren gerechtfertigt sei, da es keine milderen Mittel zur Zielerreichung gäbe.

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