28.08.2024

Beschäftigung von Flüchtlingen

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Nach rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland von 15 oder mehr Monaten prüft die Bundesagentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Zustimmung zur Erteilung einer Erwerbstätigkeitserlaubnis, ohne jedoch eine Vorrangprüfung vorzunehmen. Ebenfalls keine Vorrangprüfung findet statt, wenn der Flüchtling eine Erwerbstätigkeit in einem besonders bevorzugten Beruf (zum Beispiel Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie, Ärzte, Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure) aufnehmen will.

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Wiese
Anna Wiese
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