16.11.2023

Beschäftigung von Aushilfskräften

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Aushilfskräfte können für eine vorübergehende Beschäftigung bei verstärktem Arbeitsanfall oder als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung erforderlich werden. Bei befristeten Verträgen zur Aushilfe mit einer Dauer von bis zu drei Monaten, können – vorbehaltlich abweichender tariflicher Regelungen – die Kündigungsfristen frei vereinbart werden (zum Beispiel tägliche Kündigung). Der Vertrag bedarf der Schriftform, wobei die maßgeblichen Bedingungen klar und eindeutig geregelt sein sollten. Einen Überblick hierüber gibt das AGA-Merkblatt „Beschäftigung von Aushilfskräften“

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