16.01.2023

Berücksichtigung der Rentennähe bei der sozialen Auswahl

Nachrichten | CB Artikel

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl der zu kündigenden Beschäftigten anhand von vier Kriterien zu erfolgen: Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltungspflichten und Schwerbehinderung. Bei der Gewichtung des Lebensalters kann hierbei nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu Lasten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berücksichtigt werden, dass sie bereits eine (vorgezogene) Rente wegen Alters abschlagsfrei beziehen. Das Gleiche gilt, wenn die Beschäftigten spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine abschlagsfreie Rente oder die Regelaltersrente beziehen können.

Das Gericht führte aus, dass es Sinn und Zweck der sozialen Auswahl sei, unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Auswahlkriterien gegenüber denjenigen Beschäftigten eine Kündigung zu erklären, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind. Das Auswahlkriterium „Lebensalter“ sei dabei ambivalent. Zwar nimmt die soziale Schutzbedürftigkeit zunächst mit steigendem Lebensalter zu, weil lebensältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schlechtere Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt haben. Sie fällt aber wieder ab, wenn die Beschäftigten entweder spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses über eine abschlagsfreie Rente wegen Alters verfügen können oder aktuell bereits verfügen. Diese Umstände könne der Arbeitgeber bei dem Auswahlkriterium „Lebensalter“ zum Nachteil der Beschäftigten berücksichtigen. Insoweit billigt ihm das Gesetz einen Wertungsspielraum zu. Lediglich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen dürfe insoweit nicht berücksichtigt werden.

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