05.02.2025

Bereitstellung von Gehaltsabrechnungen auch ausschließlich digital möglich

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jüngst entschieden, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, Gehaltsabrechnungen ausschließlich digital zur Verfügung zu stellen.

 Im vorliegenden Fall stellte der Arbeitgeber die Gehaltsabrechnungen in einem digitalen Mitarbeiterpostfach zur Verfügung, in welchem die Daten passwortgeschützt online abrufbar waren. Auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung war das ab März 2022 die einzige Möglichkeit auf die Abrechnungen zuzugreifen. Dagegen klagte eine Arbeitnehmerin. Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen gab der Klägerin noch Recht und kam zu dem Ergebnis, über das Online-Portal würden die Entgeltabrechnungen nicht ordentlich erteilt (Urteil vom 16. Januar 2024 - 9 Sa 575/23). Es handle sich um zugangsbedürftige Erklärungen. Das Online-Mitarbeiterpostfach sei nur dann als Empfangsvorrichtung geeignet, wenn der Empfänger es für den Erklärungsempfang bestimmt habe, was die Frau nicht getan habe. Das BAG entschied anders und verwies die Sache an das LAG Niedersachsen zurück (Urteil vom 28. Januar 2025 - 9 AZR 48/24). Das Bereitstellen auf einer Onlineplattform wahre grundsätzlich die von § 108 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebene Textform. Der Anspruch auf Abrechnung des Entgelts von Arbeitnehmern sei eine Holschuld. Diese könne der Arbeitgeber erfüllen, ohne für den Zugang der Abrechnung bei den Beschäftigten verantwortlich zu sein. Das Bereitstellen der Abrechnung genüge, so das BAG. Bei der Bereitstellung dürfen allerdings die Beschäftigten, die keinen Online-Zugriff haben, nicht vergessen werden - BAG, Urteil vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 48/24. 

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