05.05.2023

Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds

Nachrichten | CB Artikel

Benachteiligt ein Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied, indem er wegen dessen Betriebsratstätigkeit die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus verweigert, kann das Betriebsratsmitglied hieraus grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz haben, der in dem Abschluss eines Folgevertrags bestehen kann. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall endete das Arbeitsverhältnis eines freigestellten Betriebsratsvorsitzenden mit Erreichen des für ihn maßgebenden Renteneintrittsalter (65 Jahre und 8 Monate). Der Mitarbeiter begehrte vor dem Arbeitsgericht jedoch die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Renteneintritt geendet hat, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.Die von ihm gewünschte Weiterbeschäftigung sei ausschließlich aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit abgelehnt worden. Zur Begründung benannte er drei Kollegen, die trotz Renteneintritt weiterbeschäftigt worden sind. Ein sachlicher Grund, warum er nicht ebenso behandelt werde, sei nicht ersichtlich. Das BAG wies die Klage in letzter Instanz zurück und stellte dabei insbesondere fest, dass der auf den Abschluss eines Folgevertrages gerichtete Klageantrag unbegründet ist. Ein solcher Anspruch könne sich zwar grundsätzlich aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG ergeben, hier seien die prozessualen Voraussetzungen des Anspruchs aber nicht erfüllt. Denn bezüglich der behaupteten betriebsratsbezogenen Benachteiligung habe sich der Mitarbeiter zur Begründung ausschließlich auf drei weiterbeschäftigte Arbeitnehmer berufen. Demgegenüber sei vom Arbeitgeber jedoch dargelegt worden, dass seit dem Jahre 2014 insgesamt fast 200 Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschieden seien. Aus diesem Grund biete der Vortrag des Betriebsratsvorsitzenden kein hinreichendes Indiz für eine betriebsratsbezogene Benachteiligung.

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