15.06.2023

BAG: Kein Anspruch auf „Equal Pay“ für Leiharbeitnehmer

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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin wurde als Leiharbeitnehmerin an ein Einzelhandelsunternehmen überlassen. Stammarbeitnehmer des Einzelhandelsunternehmens erhielten einen höheren Stundenlohn. Die Beklagte begründete den niedrigeren Stundenlohn der Klägerin mit dem zwischen der Gewerkschaft Verdi und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen iGZ geschlossenen Tarifvertrag, der eine solche Abweichung befristet zulasse.

Die Klägerin machte geltend, dass die entsprechende tarifvertragliche Regelung unwirksam sei, da sie gegen den Gleichstellungsgrundsatz verstoße. Sie sei auch nicht mit dem in der EU-Leiharbeitsrichtlinie verankerten Grundsatz der Beachtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer vereinbar. Mit seinem Urteil schloss sich das BAG der Entscheidung des EuGH an, der eine Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz aufgrund Gewährung eines geringeren Entgelts für möglich hält, falls gleichwertige Ausgleichsvorteile diesen Nachteil kompensieren. Der gleichwertige Ausgleichsvorteil liege laut dem BAG darin, dass sowohl in unbefristeten als auch in befristeten Arbeitsverhältnissen die Leiharbeitnehmer nach den einschlägigen Tarifverträgen auch in der verleihfreien Zeit weiterhin Arbeitsentgelt erhalten und der Leiharbeitnehmer nicht ausschließlich für einen bestimmten Einsatz eingestellt worden ist. Zusätzlich sei gesetzlich sichergestellt, dass Verleiher das Wirtschafts- und Betriebsrisiko für verleihfreie Zeiten uneingeschränkt tragen. Hinzu komme laut BAG, dass die im Tarifvertrag vorgesehene Vergütung von Leiharbeitnehmern staatlich festgesetzte Lohnuntergrenzen und den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten und in der Regel nur in den ersten neun Monaten des Leiharbeitsverhältnisses vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden dürfe.

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