19.03.2025

Ausschluss des Arbeitgeberzuschusses zur betrieblichen Altersvorsorge

Nachrichten | CB Artikel

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, einen Teil seines Entgelts durch eine Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersvorsorge (bAV) zu verwenden. Soweit die Altersvorsorge im Rahmen eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung durchgeführt wird, muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Betrages als Zuschuss zur Altersvorsorge leisten.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber in diesem Umfang durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge gespart hat (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers wurde zum 1. Januar 2018 durch das „Erste Betriebsrentenstärkungsgesetz“ eingeführt. Von dieser Pflicht kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Längere Zeit war streitig, wie mit Tarifverträgen zur bAV umzugehen ist, die vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden und die einen Arbeitgeberzuschuss weder regeln noch ausdrücklich ausschließen. In einem durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheidenden Fall argumentierte der Arbeitnehmer, dass in einem vor 2018 geschlossenen Tarifvertrag die Pflicht zum Arbeitgeberzuschuss nicht ausgeschlossen werden könne, da es diese Pflicht zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses noch nicht gab. Das BAG urteilte nunmehr in seinem Urteil vom 11. März 2025, dass der Ausschluss dennoch möglich sei. Zum Ausschluss des gesetzlich normierten Zuschusses muss dieser im Tarifvertrag nicht ausdrücklich benannt werden. Ebenso muss keine Kompensation vereinbart werden.

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