30.04.2024

Aufrechnung gegen Gehaltsforderung – Gesetzliche Pfändungsbeschränkungen

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In der Praxis sorgen Arbeitgeberdarlehen, die Rückzahlung von Fortbildungskosten oder Überzahlungen im Krankheitsfall regelmäßig für Aufrechnungsansprüche und rechtliche Hürden.

Der Arbeitgeber kann gegenüber dem Entgeltanspruch (Nettolohnforderung) eines Arbeitnehmers die Aufrechnung mit einer fälligen Gegenforderung erklären. Die Aufrechnungserklärung sollte verständlich und für einen etwaigen Prozess beweisbar erfolgen. Bei der Aufrechnung hat der Arbeitgeber aber die Pfändungsfreigrenzen (§ 394 BGB) zu beachten, anderenfalls ist die Aufrechnung unwirksam. Die Norm schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850 c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Dieser ist entsprechend den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt und nach oben begrenzt. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, gelten die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850 c Abs. 2 ZPO.

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