14.10.2021

Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis

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Ein Arbeitszeugnis, das in tabellarischer Form eine Vielzahl von Bewertungskriterien gleichranging nebeneinander auflistet und nach Schulnoten bewertet, genügt nicht den Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis i.S.v. § 109 Gewerbeordnung (GewO). In einem jüngst vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war einem Elektriker nach dessen Eigenkündigung ein Zeugnis in Tabellenform erteilt worden, das stichwortartig verschiedene Beurteilungskriterien wie „Arbeitsqualität“ oder „Pünktlichkeit“ auswies und diese nach Schulnoten bewertete. Das BAG entschied, dass diese Form der Zeugniserteilung nicht ausreiche. Das qualifizierte Arbeitszeugnis sei ein individuell auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittenes Arbeitspapier, das dessen persönliche Leistung und sein Verhalten dokumentiere. Der verständige Zeugnisleser erwarte, dass das Zeugnis Auskunft gibt über die das Arbeitsverhältnis prägenden Merkmale und die den Arbeitnehmer auszeichnenden Eigenschaften, Kenntnisse und Fähigkeiten. Dies lasse sich nur durch einen individuell verfassten Fließtext erreichen. Ein Zeugnis, das in tabellarischer Form eine Vielzahl von Bewertungskriterien gleichrangig nebeneinander auflistet und nach Schulnoten bewertet, habe nicht den erforderlichen Informationswert, denn es stelle nicht heraus, welche Eigenschaften, Kenntnisse oder Fähigkeiten für das Arbeitsverhältnis prägend waren.

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