10.07.2024

Altersdiskriminierung bei Stellenausschreibungen

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Bei der Formulierung von Stellenausschreibungen ist wegen möglicher Verstöße gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Vorsicht geboten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2023 – 2 Sa 61/23 eine begrenzende Entscheidung zur Altersdiskriminierung gefällt. Die streitgegenständliche Stellenausschreibung eines Tankstellenpächters hatte folgenden Wortlaut: „Wir sind ein junges, dynamisches Team mit Benzin im Blut und suchen Verstärkung“. Eine rechtlich anwendbare Definition von „jung“ gibt es nicht. Welches Alter „jung“ ist, definiert sich aus der Sicht des jeweiligen Betrachters. Der auf seine Bewerbung abgelehnte 50-jährige Kläger vertrat die Auffassung, die obige Stellenausschreibung erfülle eine Altersdiskriminierung.  Enthält eine Stellenausschreibung eine Formulierung, die einen Verstoß gegen die in § 11 AGG normierten Ausschreibungspflichten nahelegt, wird die Benachteiligung wegen des Alters vermutet (§ 22 AGG). Das Gericht erkannte jedoch keine Indizien einer unzulässigen Benachteiligung wegen des Alters. Aufgrund der überspitzten, ironischen, nicht ernsthaft gemeinten Formulierung in der Form eines Werbeslogans, musste ein durchschnittlicher Bewerber die Stellenausschreibung nicht so verstehen, dass ein Mensch mit niedrigem Lebensalter für die Stellenbesetzung gesucht wird. 

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