26.02.2025

Achtung vor nicht ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Nachrichten | CB Artikel

Damit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), die online ausgestellt wird, einen Beweiswert hat und einen Entgeltfortzahlungsanspruch auslöst, muss der erstellende Arzt den Patienten mindestens per Video oder in einem Telefonat persönlich gesprochen haben.

Trotz dieser Regelung gibt es Plattformen (z. B. medicare-au.de), die „AU ohne Arztgespräch“ anbieten. Anstelle eines Arztgespräches klickt sich der Patient auf der Internetseite medicare-au.de durch ein Click-through-Verfahren zur „Anamnese“ und erhält im Anschluss eine AU. Eine solche AU entspricht aufgrund des Fehlens eines Arzt-Patienten-Kontakts nicht deutschem Recht. Diese AUs werden nicht als eAU ausgestellt und haben auch bei gesetzlich Versicherten die Angabe „Privatarzt“. Ein Hinweis, dass die Bescheinigung über die Plattform medicare-au.de erworben wurde, ist auf der Bescheinigung nicht sichtbar. Aufgrund einer Warnung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz wurde bekannt, dass ein mutmaßlicher Arzt, der über die Plattform AU-Bescheinigungen ausstellt, dort nicht bekannt oder registriert ist. Auf der Homepage der Kammer heißt es: „Aufgrund zahlreicher Anfragen weisen wir darauf hin, dass der Arzt „T. Muller – Privatarzt per Telemedizin“ nicht als Mitglied der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz geführt wird. Eine Praxisadresse ist auf den entsprechenden Bescheinigungen nicht aufgeführt. Unter der angebenden Telefonnummer – deren Vorwahl Rheinland-Pfalz zugeordnet ist – besteht keine Erreichbarkeit. Sollten Sie als Arbeitgeber weitere Hinweise auf den Tätigkeitsort des Arztes erhalten haben, bitten wir um entsprechende Mitteilung an presse@laek-rlp.de.“ Diese Warnung zeigt, dass Arbeitgeber, auch wenn Arbeitnehmer grundsätzlich frei entscheiden können, welche Ärzte sie für eine Krankschreibung konsultieren, gerade auch bei privatärztlichen AUs von gesetzlich Versicherten diese besonders sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen sollten.

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