30.06.2023

Abberufung eines Beauftragten für Datenschutz

Nachrichten | CB Artikel

Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung (aF) zu widerrufen. Der Widerruf der Bestellung war nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Urteil vom 06.06.2023 - 9 AZR 383/19, aus wichtigem Grund iSv. § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG aF iVm. § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

Hierbei sah das BAG den wichtigen Grund in der mangelnden Zuverlässigkeit iSv § 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG aF. Die Zuverlässigkeit kann danach in Frage stehen, wenn Interessenkonflikte drohen. Ein abberufungsrelevanter Interessenkonflikt ist anzunehmen, wenn der Datenschutzbeauftragte innerhalb einer Einrichtung eine Position bekleidet, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat. Die Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden und eines Datenschutzbeauftragten können danach typischerweise nicht durch dieselbe Person ohne Interessenkonflikt ausgeübt werden. Personenbezogene Daten dürfen dem Betriebsrat nur zu Zwecken zur Verfügung gestellt werden, die das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorsieht.

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