11.12.2020

Welche Gefahr ist bei der Arbeit auf Abruf vorhanden?

Nachrichten | CB Artikel

In § 12 TzBfG wird die Arbeit auf Abruf geregelt. Seit dem 01. Januar 2019 gibt es in § 12 Abs. 1 TzBfG folgende neue Fassung: „…Wenn die Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.“ Mit der Anhebung der unterstellten Stundenzahl von 10 auf 20 Stunden ergeben sich im Zusammenspiel von Arbeit auf Abruf und geringfügiger Beschäftigung (Minijob) negative Auswirkungen. Im Rahmen von Betriebsprüfungen kann die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Arbeitsverhältnisses nun anders bewertet werden – es drohen Nachzahlungen. Daher ist bei der Arbeit auf Abruf (Minijob) zwingend eine wirksame schriftliche Vereinbarung über die wöchentliche und tägliche Arbeitszeit zu treffen.

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