28.08.2018

Wann ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören?

Nachrichten | Recht

Seit dem 30. Dezember 2016 ist die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört hat. Regelmäßig führt das dazu, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung sowie den Betriebsrat anhören und die Zustimmung des Integrationsamtes einholen muss. Gesetzlich ist nicht geregelt, wann die Schwerbehindertenvertretung anzuhören ist. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichtes Leipzig muss dies vor Stellung des Antrags beim Integrationsamt geschehen, ansonsten sei die Kündigung unwirksam. Dies ergibt sich so nicht aus dem Gesetz. Es bleibt daher abzuwarten, wie höhere Instanzen diese Angelegenheit entscheiden. Empfehlenswert ist es, solange keine höchstrichterliche Entscheidung hierzu vorliegt, die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Stellung des Antrags beim Integrationsamt durchzuführen. 

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Hepke
Volker Hepke
Geschäftsführer Recht & Tarife, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
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