15.01.2019

Verlängerung des Beendigungszeitpunkts bei Erreichen der Altersgrenze

Nachrichten | Recht

Die gesetzliche Regelung des § 41 S. 3 SGB VI, die es den Arbeitsvertragsparteien ermöglicht, im Falle der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt weiter hinauszuschieben, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit höherrangigem Recht vereinbar. Im entschiedenen Fall war das Beschäftigungsverhältnis eines Lehrers für ein halbes Jahr über den Eintritt in das Rentenalter hinaus verlängert worden. Etwa sechs Wochen später war eine Erhöhung der Arbeitszeit um vier Stunden pro Woche vereinbart worden. Dies sei rechtswirksam, so das Bundesarbeitsgericht. Die Richter nahmen jedoch leider nicht zur rechtlich umstrittenen Frage Stellung, ob eine wirksame Verlängerung voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird. Dies ist im Falle der „normalen“ Verlängerung einer Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG stets zu beachten. Ob dies auch für die spezialgesetzliche Regelung des § 41 S. 3 SGB VI im Zusammenhang mit dem Renteneintritt gilt, ist nach wie vor unklar. Im entschiedenen Fall kam es hierauf nicht an, da in der zunächst getroffenen Vereinbarung nur der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben und die Arbeitszeiterhöhung erst sechs Wochen später geschlossen wurde. Die beiden Vertragsänderungen erfolgten damit nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang. Für die Praxis ist daher auch weiterhin anzuraten, bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts im Zusammenhang mit dem Renteneintritt des Mitarbeiters zeitgleich keine weiteren Änderungen des Arbeitsvertrags vorzunehmen. Diese sollten – wie im entschiedenen Fall – zumindest sechs Wochen davor oder danach vereinbart werden, um die Unwirksamkeit der Befristungsabrede zu vermeiden.

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