04.02.2022

Update für Mecklenburg-Vorpommern: Fünfte Allgemeinverfügung zur Ausnahmebewilligung der Beschäftigung

Nachrichten | Corona | Politik

Eine Allgemeinverfügung zur Ausnahmebewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist angesichts der steigenden Corona-Inzidenzen in Mecklenburg-Vorpommern in Kraft getreten. Die Allgemeinverfügung ermöglicht es zudem bis zum 31. März 2022 von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes abzuweichen, um die örtliche Infrastruktur am Laufen halten zu können.

Die Allgemeinverfügung kann von Einrichtungen in den Bereichen der Energieversorgung, der Wasser- und Abwasserversorgung, der Nahrungsmittelversorgung und Landwirtschaft, der Kinder- und Jugendhilfe, der Informationstechnik und Telekommunikation, des Gesundheits- und Pflegebereichs einschließlich aller Bereiche zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, des Finanz- und Versicherungswesens, insb. der Geldversorgung, des Transports und Verkehrs, des öffentlichen Dienstes und der Rechtsprechung, der öffentlichen Sicherheit, der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, Presse und Rundfunk sowie der Abfallentsorgung, der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren in Anspruch genommen werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen ist dem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag zu gewähren.

Darüber hinaus darf die tägliche Arbeitszeit in den genannten Bereichen auf bis zu 12 Stunden verlängert werden, wenn dies erforderlich ist.

Die Anordnung von Mehrarbeit und die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen bleibt dabei auch weiterhin mitbestimmungspflichtig, das heißt, in den Betrieben sind die betrieblichen Interessenvertretungen hierzu anzuhören und einzubinden, sodass die Interessen der Beschäftigten auf diesem Wege gewahrt bleiben.

Fünfte Allgemeinverfügung zur Ausnahmebewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus

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Kontakt

Hotze, LL.M.
Nadine Hotze, LL.M.
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Tel.: 0511 336512-174