30.09.2021

Update für Hamburg: Herbstferien - Regelungen bei Rückkehr

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Wer die Hamburger Herbstferien für eine Reise ins Ausland nutzt, muss bestimmte Regelungen beachten und sich vor der Rückreise über den aktuellen Stand informieren. Insbesondere nach Reisen in Gebiete, in denen ein hohes Corona-Ansteckungsniveau herrscht, müssen Tests oder eine Quarantäne nach der Rückkehr eingeplant werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer sollten dies bei der Reiseplanung berücksichtigen.

Während für Reisen im Inland keine besonderen Einschränkungen oder Auflagen bestehen, sind die Auflagen zur Einreise aus dem Ausland bundeseinheitlich geregelt. . Informationen dazu sind online abrufbar auf Website des Bundesministeriums für Gesundheit. Reisende sollten zudem die länderspezifischen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes beachten.

Nach jedem Aufenthalt im Ausland muss von Reisenden ab 12 Jahren ein Impfnachweis vorgelegt werden. Sofern kein vollständiger Impfschutz nachgewiesen werden kann, muss ein Corona-Test durchgeführt und ein negativer Testnachweis bei Einreise vorgewiesen werden.

In einigen Ländern besteht eine erhöhte Gefahr, sich anzustecken. Abhängig davon gelten zusätzliche Schutzmaßnahmen, damit keine Infektion durch die Reise weitergetragen wird. Je nach Einstufung des Reiseziels gelten zusätzliche Quarantänepflichten. Eine aktuelle Übersicht, zu welcher Kategorie die Reiseländer gehören, bietet die Liste des RKI.

Sonderfall Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet 
Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, müssen die Digitale Einreiseanmeldung (www.einreiseanmeldung.de) ausfüllen. Zudem müssen sie sich für 10 Tage in Quarantäne begeben. Wer vollständig geimpft oder genesen ist, muss einen entsprechenden Nachweis vorlegen – dann bedarf es keiner Quarantäne. Für alle anderen gilt: Die Quarantäne kann frühestens nach dem fünften Tag durch einen Test beendet werden, wenn das Ergebnis negativ ausfällt. Als Hochrisikogebiet gelten tagesaktuell beispielsweise Albanien oder Montenegro, der Iran, die Russische Föderation, sowie Großbritannien und die USA.

Sonderfall Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet
Es gelten dieselben Regelungen wie für Hochrisikogebiete, jedoch dauert die Quarantäne nach einem Aufenthalt in Virusvariantengebieten grundsätzlich 14 Tage. Diese muss von allen Reisenden eingehalten werden. Auch für Geimpfte besteht keine Ausnahme, und keine Möglichkeit zur Verkürzung. Derzeit gelten keine Staaten als Virusvariantengebiet. Dies kann sich kurzfristig ändern. Es gelten die Regelungen der Kategorie, der das Land am Tag der Rückkehr zugeordnet ist.

Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
In bestimmten Tätigkeitsfeldern, die in besonderer Weise vor möglichen Ansteckungen geschützt werden müssen, wie der Pflege, gibt es ähnliche Betretungsverbote. Beschäftigte sollten sich bereits vor Reiseantritt informieren. Eine mögliche Quarantänepflicht muss ebenfalls bereits vor Reiseantritt in die eigene Urlaubsplanung einbezogen werden.

Regelungen für Schülerinnen und Schüler
Schulen sollen besonders geschützt werden. Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, dürfen das Schulgelände daher nur betreten, wenn sie einen Impfnachweis oder einen negativen Coronavirus-Testnachweis vorlegen. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler unter 12 Jahren. Weil möglicherweise nicht alle Familien die Gelegenheit haben, zum Ferienende einen Test durchführen zu lassen, werden am ersten Schultag nach den Ferien, Montag, 18. Oktober, in allen Schulen Schnelltestungen zu Unterrichtsbeginn bzw. zum Beginn der Frühbetreuung angeboten. Zudem werden in den beiden Wochen im Anschluss an die Ferien drei statt wie üblich zwei Schnelltests pro Woche durchgeführt. 

Quelle: Pressesstelle des Hamburger Senats

Kontakt

Aepler
Lisa Aepler
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Tel.: 040 30801-158