01.02.2018

Unfallversicherungsschutz

Nachrichten | Recht

Der Anspruch auf Versicherungsschutz in der gesetzlichen Wegeunfallversicherung entfällt, wenn der Arbeitnehmer sich nicht auf direktem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause befindet. Das entschied kürzlich das Thüringer Landessozialgericht. In dem Fall befand sich eine Arbeitnehmerin auf dem Rückweg von der Arbeit. Da sie den Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof verpasste, stieg sie erst am nächsten Halt aus, wo sie die Bahngleise überquerte, um den Zug in die Gegenrichtung zu erreichen. Dabei verunglückte die Frau tödlich. Daraufhin verklagten die Hinterbliebenen die Berufsgenossenschaft, weil diese das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneinte. Dem stimmte auch das Sozialgericht zu. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Das Landessozialgericht bestätigte die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts. Die gesetzliche Unfallversicherung decke nur den direkten Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung ab. Bewegt sich der Versicherte in die entgegengesetzte Richtung, so befindet er sich auf einem Abweg, der nicht mehr dem Versicherungsschutz unterliegt. Erst bei Rückkehr auf den direkten Weg besteht der Versicherungsschutz wieder. Zudem gab es vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass das Abweichen vom direkten Weg ausnahmsweise doch unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fällt (zum Beispiel, weil der Umweg verkehrsbedingt eingeschlagen wurde).

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Svenja Hoppe-Sumic
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
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