30.10.2018

Übersicht der im Unternehmen beschäftigten Schwerbehinderten

Nachrichten | Recht

Arbeitgeber sind verpflichtet, einmal jährlich der Agentur für Arbeit ein Verzeichnis der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten Menschen sowie eine Übersicht zur Berechnung der Führung der Beschäftigungspflicht zu übermitteln. Dies ergibt sich aus §163 SGB IX. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr durch Beschluss vom 20. März 2018 klargestellt, dass in größeren Unternehmen ausschließlich dem Gesamtbetriebsrat Kopien dieser Unterlagen zuzuleiten sind. Örtliche Betriebsräte haben dagegen keinen über den eigenen Betrieb hinausgehenden Auskunftsanspruch.

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