03.07.2018

Tarifliche Ausschlussfrist für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Nachrichten | Recht

Eine tarifliche Ausschlussfrist ist unwirksam, soweit sie auch den während einer Arbeitsunfähigkeit zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn umfasst. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Der Kläger war seit 2012 beschäftigt. 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Nach Erhalt der Kündigung meldete sich der Kläger arbeitsunfähig krank und legte der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Während die Beklagte dem Kläger für den Monat September 2015 Vergütung zahlte, verweigerte sie die Entgeltfortzahlung für den Folgemonat. Im Januar 2016 forderte der Kläger von der Beklagten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat Oktober 2015. Er hat vorgetragen, in diesem Zeitraum krank gewesen zu sein und gemeint, sein Anspruch sei nicht verfallen. Die Ausschlussfristenregelung des anzuwendenden Tarifvertrags, wonach alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, sei unwirksam, weil sie den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehme. Das zuständige Arbeitsgericht hatte die Klage bezüglich des den gesetzlichen Mindestlohn übersteigenden Anteils die Forderung abgewiesen, da der Anspruch insoweit nach dem Tarifvertrag verfallen sei. Im Umfang des gesetzlichen Mindestlohns hat es der Klage jedoch entsprochen. Die Entscheidung bestätigte nun auch das Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitnehmer habe auch während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Eine tarifvertragliche Klausel darf also weiterhin angewendet werden, lediglich die unverzichtbaren Ansprüche auf Mindestlohn sind hiervon auszunehmen. Arbeitgeber sollten in ihren arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen eine ausdrückliche Ausnahme für unverzichtbare Ansprüche, wie die auf den gesetz­lichen Mindestlohn, aufnehmen, um einer Unwirksamkeit der gesamten Klausel zu entgehen.

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Hoppe-Sumic
Svenja Hoppe-Sumic
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
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