09.04.2019

Streikbruchprämie ist zulässiges Arbeitskampfmittel

Nachrichten | Recht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und festgestellt, dass ein Arbeitgeber zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer mit dem Versprechen einer finanziellen Leistung von der Teilnahme am Streik abzuhalten und seinen Betrieb fortzuführen versuchen darf. Die Zahlung der Streikbruchprämie nur an die nicht Streikenden stellt keinen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Allerdings müssen Streikbruchprämien vor oder während des Arbeitskampfes ausgelobt werden. Nachträglich gezahlte Streikbruchprämien hält das BAG für nicht wirksam, da hierin eine unzulässige Maßregelung im Sinne entsprechender tariflicher Maßregelungsverbote liegt.

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Volker Hepke
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