01.02.2022

Steuerliche Hilfsmaßnahmen verlängert

Nachrichten | Corona | Unternehmen | Politik

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem Schreiben vom 31. Januar 2022 eine erneute Verlängerung der steuerverfahrensrechtlichen Hilfsmaßnahmen erlassen. Dies erlaubt betroffenen Unternehmen, für bis zum 31. März 2022 fällige oder fällig werdende Steuern im vereinfachten Verfahren eine zinslose Stundung oder einen Vollstreckungsaufschub zu beantragen.

Die Stundungen werden maximal bis zum 30. Juni 2022 gewährt. Die gleiche Frist gilt für schon laufende Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden. Unverändert steht es betroffenen Firmen offen, bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Gemäß dem Schreiben des BMF sollen bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen gestellt werden.

Schreiben des BMF vom 31. Januar 2022

Download

Quelle: BMF