29.01.2019

Regelung zur Arbeitszeit weiterhin praxisfern

Nachrichten | Recht

Ordnet der Arbeitgeber während einer Dienstreise keine Tätigkeiten an und muss der Mitarbeiter auch kein Fahrzeug eigenhändig steuern, so begrenzen viele Unternehmen die abrechenbare Arbeitszeit auf einen üblichen Arbeitstag, also beispielsweise acht Stunden. Diese Regelung ist auch nach wie vor rechtmäßig. Dennoch hat eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zu einer Dienstreise ins Ausland für Unruhe bei vielen Unternehmen geführt. Danach muss zumindest bei einer Reise ins Ausland die Reisezeit vollständig als Arbeitszeit vergütet werden. In diesen wenigen Ausnahmefällen ist es aber rechtmäßig, den über den üblichen Arbeitstag hinausgehenden Rahmen etwa durch eine Pauschale abzudecken. Viel problematischer sind für viele Unternehmen hingegen die starren Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. So verlangt der Gesetzgeber nach wie vor eine strikte Ruhezeit von mindestens elf Stunden und geht damit davon aus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bis auf die Pausen ohne Unterbrechung erbringt. Eine längere Unterbrechung, um die Arbeit beispielsweise von 21:00 bis 22:00 Uhr fortzusetzen, ist in einer Reihe von Arbeitsverhältnissen jedoch mittlerweile nicht unüblich. Nach dem Gesetz dürfte der Arbeitnehmer im Beispielsfall am nächsten Tag seine Arbeit dann aber erst um 9 Uhr wieder aufnehmen. Auch das Verbot, mehr als zehn Stunden zu arbeiten, gilt zwingend und unabhängig davon, um welche Arbeit es sich handelt. Der Gesetzgeber ignoriert damit aber jene Arbeitnehmer, die mehr Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung fordern, um Privatleben und Beruf selbstbestimmt in Einklang zu bringen.

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Wallbruch
Quandao Wallbruch
Leiterin der Rechtsabteilung, Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Tel.: 040 30801-220