03.03.2020

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Coronavirus

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Der Arbeitgeber kann nicht zwangsweise Home-Office anordnen gegenüber Arbeitnehmern, die aus Risikogebieten zurückkehren, da es sich bei der Wohnung um einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich handelt. Ebenfalls kann nicht einseitig Zwangsurlaub angeordnet werden. Der Arbeitgeber ist aber unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht zum Schutz der Arbeitnehmer angehalten, einen Mitarbeiter unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen, sofern es konkrete Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Mitarbeiters gibt. Ist der Arbeitnehmer infolge der Krankheit arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für einen Zeitraum von sechs Wochen. Kurzarbeit als Möglichkeit einem Zulieferstopp zu begegnen, kann von Seiten des Arbeitgebers nur angeordnet werden, wenn es hierzu bereits Regelungen im jeweiligen Arbeitsvertrag gibt. Sollte aufgrund möglicherweise auftretender Erkrankungen die Schließung eines Unternehmens behördlich angeordnet werden, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko der Entgeltfortzahlung.

von Rechtsanwältin Svenja Hoppe-Sumic

ChefBrief-Artikel