22.06.2021

Pfändungsfreigrenzen werden erhöht

Nachrichten | Personal | Unternehmen

Turnusgemäß werden zum 1. Juli 2021 die Pfändungsfreibeträge angepasst. Die Werte erhöhen sich mit 6,28 Prozent stärker als in den Vorjahren. Danach steigt der Sockelbetrag von 1.178,59 auf 1 252,64 Euro monatlich. Arbeitgeber müssen die erhöhten Beträge von sich aus berücksichtigen, wenn sie bei Lohn- und Gehaltspfändungen ihrer Beschäftigten Teile des Einkommens abzuführen haben.

Erhalten Unternehmen einen Pfändungsbeschluss, dürfen sie gepfändeten Lohn nicht mehr an ihren Angestellten auszahlen – wenn die Forderung pfändbar ist. Innerhalb der Pfändungsfreigrenzen darf bzw. muss der Lohn weiterhin gezahlt werden.  

Die gepfändeten Einkommensanteile müssen Arbeitgeber für die Lohnabrechnung selbst kalkulieren. Bei mehreren Pfändungsbeschlüssen gegen einen Beschäftigten haben Unterhaltspfändungen immer Vorrang.

Hier gelangen Sie zum aktualisierten AGA-Merkblatt „Lohn- und Gehaltspfändung“.

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