01.12.2021

Niedersachsen: Klarstellung zur aktuellen Corona-Verordnung

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Aus aktuellem Anlass und auf Nachfrage einzelner Mitgliedsunternehmen weisen wir gerne auf das Folgende hin: Für Unternehmen oder Unternehmensbereiche, bei denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre arbeitsvertragliche Leistung in Räumlichkeiten erbringen, die nicht öffentlich zugänglich sind, die also weder dem regelmäßigen Besuchs- noch Kundenverkehr dienen, bleibt es auch in der Warnstufe 2 in Niedersachsen nach der aktuellen Corona-Verordnung (beigefügt) bei den bisherigen Hygieneregeln.

Das Tragen einer FFP2-Maske ist hier auch weiterhin nicht zwingend. Kann der Mindestabstand von 1,5 m wegen der erforderlichen Arbeitsabläufen nicht gewährleistet werden, ist in den lediglich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern genutzten Räumlichkeiten nach wie vor auch das Tragen einer medizinischen Maske ausreichend.

Niedersächsische Corona-Verordnung (gültig ab 24.11.2021)

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Kontakt

Neddermeyer
Philipp Neddermeyer
Geschäftsführer Landesgruppen Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, Rechtsanwalt
Tel.: 0511 336512-170
Aepler
Lisa Aepler
Rechtsanwältin
Tel.: 040 30801-158