10.02.2017

Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen

Nachrichten | Recht

Das Bundeskabinett hat am 11. Januar 2017 den von Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) eingebrachten Gesetzentwurf für mehr Lohngerechtigkeit beschlossen. Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern ist in zahlreichen nationalen Gesetzen verankert, in der Praxis sind diese Vorgaben allerdings noch nicht hinreichend verwirklicht. Die statistische Entgeltlücke zwischen Frauen und Männer, bezogen auf das durchschnittliche Bruttostundenentgelt, beträgt immer noch rund 21 Prozent. Der nun beschlossene Gesetzesentwurf hat das Ziel bestehende Lohndifferenzen zwischen Frauen und Männern zu beseitigen.

Unbereinigte und bereinigte Entgeltlücke 

Hinter dieser sogenannten unbereinigten Entgeltlücke stehen strukturelle Faktoren und erwerbsbiografische Unterschiede zwischen Frauen und Männern. Gründe für unterschiedliche durchschnittliche Entgelte können eine geschlechtsspezifische Berufswahl, eine geringere Präsenz von Frauen in Führungspositionen, familienbedingte Erwerbsunterbrechungen, eine länger andauernde Teilzeittätigkeit und nicht zuletzt die traditionell schlechtere Bezahlung von sogenannten Frauenberufen, sein. Aber auch bei gleicher formaler Qualifikation und ansonsten gleichen Bedingungen beträgt der statistisch messbare Entgeltunterschied nach Angaben des Statistischen Bundesamtes von 2016 immer noch 7 Prozent (sogenannte bereinigte Entgeltlücke). 

Auskunftsansprüche von Mitarbeitern 

Um Entgeltstrukturen transparenter zu machen, sieht das Gesetz für Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten künftig ein individuelles Auskunftsrecht vor. So können Mitarbeiter ihre eigene Entlohnung mit der von Kollegen und Kolleginnen vergleichen, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Der Auskunftsanspruch bezieht sich allerdings nicht auf das konkrete Gehalt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten. 

In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch in der Regel über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Mitarbeiter direkt an den Arbeitgeber wenden.

Verpflichtung zur Überprüfung der Vergütungsstrukturen und Berichtspflicht

Darüber hinaus sollen mit dem Gesetz private Arbeitgeber dazu aufgefordert werden, ihre Vergütungsstrukturen zu überprüfen und das Gebot der Entgeltgleichheit entsprechend zu gestalten. Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die gesetzlich zur Abgabe eines Lageberichts nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet sind (zum Beispiel Kapitalgesellschaften), müssen in Zukunft regelmäßig über Maßnahmen zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit im Unternehmen berichten. Da der Gesetzesentwurf nicht unumstritten ist, bleibt abzuwarten, ob weitere Änderungen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen werden.

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Hepke
Volker Hepke
Geschäftsführer Recht & Tarife, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Tel.: 040 30801-211