Grundsätzlich gilt, dass eine kurzfristige Beschäftigung dann sozialversicherungsfrei ausgeübt werden kann, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres von vornherein oder wegen ihrer Eigenart auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage begrenzt ist und der Beschäftigung nicht berufsmäßig nachgegangen wird.
Während diese Zeitgrenzen im letzten Jahr um zwei Monate verlängert wurden, erfolgt in 2021 eine befristete Anhebung um einen Monat. Damit sind kurzfristige Beschäftigungen – unter den sonst gleichen Voraussetzungen wie bisher – vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 längstens mit vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen möglich.
Da das Gesetz erst zum 1. Juni 2021 in Kraft getreten ist, gilt diese Regelung für vor dem 1. Juni 2021 aufgenommene kurzfristige Beschäftigungen nur, wenn sie die bis zum 31. Mai 2021 geltenden Voraussetzungen bislang erfüllt haben.