25.11.2021

Kurzarbeit im Jahr 2022

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Im Rahmen der Corona-Pandemie wurde die Möglichkeit geschaffen, Kurzarbeitergeld für maximal 24 Monate zu beantragen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. Zudem gelten bis zum Ende des Jahres 2021 zahlreiche Erleichterungen hinsichtlich des Zugangs zum Kurzarbeitergeld. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in einer Pressemitteilung vom 24. November 2021 nunmehr verlautbart, eine Verordnung zur Verlängerung der Sonderregelungen auf den Weg zu bringen.

Die „Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung“(KugverlV) soll im Einzelnen Folgendes regeln:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 31. März 2022 herabgesetzt. Dementsprechend bleibt die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf mindestens 10 Prozent abgesenkt. Außerdem wird weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld verzichtet.
  • Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, wird für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert.
  • Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

Im Ergebnis werden die derzeit geltenden Ausnahmeregelungen somit bis zum 31. März 2022 verlängert. Allerdings wird keine vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Agentur für Arbeit mehr erfolgen, sondern lediglich noch in Höhe von 50 Prozent. Die Änderungen treten mit Wirkung vom 01. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2022 wieder außer Kraft.



Kontakt

Aepler
Lisa Aepler
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Tel.: 040 30801-158