22.06.2021

Kurzarbeit: Erleichterungen verlängert

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Bereits seit März 2020 gelten bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld sowie bei deren Abrechnung mehrere Erleichterungen. Am 22. Juni 2021 ist nunmehr die 3. Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung veröffentlicht worden. Diese tritt zum 23. Juni 2021 in Kraft.

Durch die Änderungsverordnung ist der Zugang zu den Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld nochmals verlängert worden. Die Erleichterungen gelten zwar weiterhin längstens bis zum 31.12.2021. Jedoch kann jeder Betrieb darauf zurückgreifen, der bis spätestens zum 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt hat oder nach einer Unterbrechung von über 3 Monaten wieder eingeführt hat. Vor der erneuten Änderungsverordnung war als Stichtag der 30.06.2021 vorgesehen. 

Dementsprechend gilt weiter für alle Betriebe, die bis zum 30.09.2021 Kurzarbeit einführen, dass

  • lediglich 10 Prozent der Beschäftigten von einem 10-prozentigen Arbeitsausfall betroffen sein müssen,
  • kein negatives Arbeitszeitguthaben aufgebaut werden muss sowie
  • Kurzarbeit auch für Leiharbeitnehmer möglich ist.

Zudem werden die im Rahmen des Kurzarbeitergeldes anfallenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit bis zum 30.09.2021 vollständig erstattet. Für Firmen, die bis zum 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, erfolgt vom 01.10.2021 bis zum 31.12.2021 noch eine Erstattung in Höhe von 50 Prozent. 
 

Kontakt

Aepler
Lisa Aepler
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Tel.: 040 30801-158