23.10.2018

Kürzung des Jahresurlaubs bei Inanspruchnahme von Elternzeit

Nachrichten | Recht

Die Kürzung des Jahresurlaubs bei Inanspruchnahme von Elternzeit ist mit den europarechtlichen Vorgaben zur Urlaubsgewährung vereinbar. Dies stellt der Europäische Gerichtshof in einer aktuellen Entscheidung klar. Im dem Fall hatte sich eine in Rumänien beschäftigte Arbeitnehmerin dagegen gewehrt, dass der ihr zustehende Jahresurlaub auf Grundlage der geltenden nationalen Gesetzeslage für denjenigen Zeitraum anteilig gekürzt wurde, in dem sie Elternurlaub für die Erziehung ihres Kindes in Anspruch genommen hatte. Während dieses Zeitraums war ihr Arbeitsverhältnis ausgesetzt. Die Mitarbeiterin hielt es für unzulässig, dass der Elternurlaub bei der Berechnung des bezahlten Jah-resurlaubs nicht wie tatsächliche Arbeitsleistung angesehen wurde. Hiergegen hatte sie Klage bei den rumänischen Gerichten erhoben. Der zuständige rumänische Berufungsgerichtshof wandte sich infolgedessen an den Europä-ischen Gerichtshof mit der Anfrage, ob das Recht der Europäischen Union einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, nach der bei der Festsetzung der Dauer des Urlaubs die Zeit, in der sich der Arbeitnehmer in Elternurlaub befunden hat, nicht als Zeitraum tatsäch-licher Arbeitsleistung berücksichtigt wird. Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass eine solche Regelung nicht gegen die einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union, insbesondere nicht gegen die Bestimmungen zur Urlaubsgewährung aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, verstoße. Nach deutscher Gesetzes-lage kann der Arbeitgeber ebenfalls den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat, den sich Beschäftigte in Elternzeit befinden, anteilig kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG). Nunmehr ist durch den Europäischen Gerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass diese Regelung mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.

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