05.02.2019

Kündigung ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam

Nachrichten | Recht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jüngst entschieden, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von schwerbehinderten Menschen ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam ist. Das BAG hat darauf hingewiesen, dass der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung sich nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen richte. Das BAG hat entschieden, dass die Kündigung nicht allein deshalb unwirksam ist, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsichten unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integra-tionsamt und nach Anhörung des Betriebsrats beteiligt. Nach Auffassung des BAG reicht es aus, wenn die Schwerbehindertenvertretung zur gleichen Zeit wie der Betriebsrat beteiligt wird. Dies könne sowohl vor als auch nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt erfolgen.

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