10.07.2017

Keine fristlose Kündigung aufgrund von Nebentätigkeit

Nachrichten | Recht

Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung aufgrund einer behaupteten unzulässigen Ausübung einer Nebentätigkeit ist zunächst zwingend eine Abmahnung auszusprechen, wenn es dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich gestattet war, Ressourcen des Arbeitgebers zur Ausübung einer Nebentätigkeit zu nutzen. Dies entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. In dem Fall hatte eine Beschäftigte die Kündigung erhalten, weil sie nach Auffassung ihres Arbeitgebers in unzulässiger Weise die Arbeitsmittel für ihre Nebentätigkeit nutzte. Die Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Der Klägerin war es laut ihrem Arbeitsvertrag erlaubt, die Ressourcen für eine Nebentätigkeit zu nutzen. Diese wurde von ihr stets offen und transparent gestaltet. Sofern das beklagte Unternehmen der Auffassung war, dass die Ressourcen in zu großem Umfang genutzt wurden, hätte vor Ausspruch der Kündigung zwingend eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen. 

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Volker Hepke
Geschäftsführer Recht & Tarife, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
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