12.02.2019

Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Drittzahlungen

Nachrichten | Recht

Die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Drittzahlungen beschäftigt weiter die Gerichte. In der Krise eines Unternehmens kommen die Beteiligten leicht auf die Idee, dass offene Rechnungen bei einem Lieferanten oder Dienstleister unmittelbar durch einen Dritten bezahlt werden sollen. Ein Beispiel ist der Handwerker, der seinen Kunden direkt an den Warenlieferanten zahlen lässt. Oder die Muttergesellschaft, die im Konzern ein Cashpool-Konto führt und Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft begleicht. Das besondere Risiko: Oft merkt der Gläubiger gar nicht, dass er über Monate und Jahre die Leistungen von einem Dritten erhält. Fällt dann der eigentliche Leistungsschuldner in Insolvenz, sieht er sich Rückforderungsansprüchen durch den Insolvenzverwalter ausgesetzt. In einer interessanten Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nun geurteilt, dass die Anfechtung bei langjähriger Abwicklung über einen Dritten ausgeschlossen sein kann. Das OLG argumentiert nämlich, dass in einer jahrelangen (im entschiedenen Fall mehr als zehnjährigen) Handhabung von einer sogenannten „Kongruenzvereinbarung“ ausgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund hat es die Anfechtung des Insolvenzverwalters zurückgewiesen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. August 2018). Es bleibt abzuwarten, ob sich die Argumentation auch beim Bundesgerichtshof durchsetzt. Gläubiger sollten nach wie vor wachsam sein, wenn sie die Zahlung einer Forderung nicht durch den eigentlichen Schuldner, sondern einen Dritten erhalten. Dieser Rechtspunkt hat RA Jan M. Antholz von der AGA-Partnerkanzlei SKW Schwarz erstellt.

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