05.05.2022

Hamburg passt Isolations- und Quarantäneregelungen an

Nachrichten | Corona | Politik

Das Robert Koch-Institut hat die Empfehlungen zu Isolierung und Quarantäne bei SARS-CoV-2 geändert. Hamburg passt deshalb ab 5. Mai 2022 seine Vorgaben zur Isolation und Quarantäne in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung hieran an. Eine Absonderung (Isolation) infizierter Personen ist nur noch für die Dauer von fünf Tagen vorgeschrieben. Allerdings wird empfohlen, die Absonderung bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses freiwillig fortzusetzen. Die Quarantäne von Kontaktpersonen entfällt, stattdessen wird zu regelmäßigen Testungen geraten.

Wessen Selbsttest positiv ausfällt, muss sich umgehend isolieren und einen Antigen-Schnelltest in einer anerkannten Teststelle oder einen PCR-Test durchführen lassen. Wird die SARS-CoV-2-Infektion hierdurch bestätigt, ist eine Isolierung von fünf Tagen zu Hause verpflichtend vorgeschrieben. Das gilt aufgrund der Coronavirus-Eindämmungsverordnung (Teil 5) – einer gesonderten Anordnung durch das Gesundheitsamt bedarf es nicht.

Allerdings wird empfohlen, auch nach Ablauf von fünf Tagen die Absonderung erst dann zu beenden, wenn eine Testung mittels Schnelltest ein negatives Ergebnis gezeigt hat. Haushaltsmitgliedern von infizierten Personen wird empfohlen, Kontakte zu reduzieren und sich fünf Tage lang täglich mittels Schnelltest zu testen. Eine Pflicht zur Quarantäne für Kontaktpersonen besteht nicht mehr.

Für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie in ambulanten Pflegediensten und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe gilt ebenfalls eine fünftägige Pflicht zur Absonderung. Allerdings ist ein negativer PCR- bzw. Schnelltest eines offiziellen Leistungserbringers für die Wiederaufnahme der Tätigkeit zwingende Voraussetzung. Ebenso dürfen seit mindestens 48 Stunden keine Symptome einer Coronavirus-Infektion aufgetreten sein. In den Einrichtungen tätige Kontaktpersonen von Infizierten müssen sich fünf Tage lang täglich vor Dienstbeginn einer Testung unterziehen.

Des Weiteren wird die Maskenpflicht für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe dahingehend angepasst, dass grundsätzlich bei der Arbeit das Tragen einer medizinischen Maske ausreichend ist. Eine FFP2-Maskenpflicht bleibt jedoch bei Tätigkeiten in der Nähe von Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohnern bestehen.

Quelle: Pressestelle Sozialbehörde

Kontakt

Aepler
Lisa Aepler
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Tel.: 040 30801-158