19.03.2019

Günstigkeitsvergleich von Tarifverträgen

Nachrichten | Recht

Finden auf ein Arbeitsverhältnis mehrere Tarifverträge Anwendung, so sind die Regelungen desjenigen Tarifvertrages zu benutzen, die bei kollektiver Betrachtung günstiger für den Arbeitnehmer sind. Beim vorzunehmenden Vergleich kommt weder ein punktueller Vergleich von Einzelregelungen (Rosinenpicken) noch ein Gesamtvergleich der Regelwerke in Betracht, es sind Sachgruppenvergleiche anzustellen. Im Urteil vom 22. August 2018 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierbei die Dauer der Arbeitszeit und das dem Arbeitnehmer als Gegenleistung zustehende Entgelt als eine Sachgruppe zusammengefasst. Entgegen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kam das BAG zur Auffassung, dass eine isolierte Betrachtung der Günstigkeit einer kürzeren oder längeren Arbeitszeit ohne Berücksichtigung des hierfür geleisteten Arbeitsentgeltes nicht möglich sei. Damit verfolgt das BAG weiter die Linie, Rosinenpicken bei Günstigkeitsvergleichen möglichst auszuschließen.

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Volker Hepke
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