26.02.2019

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Nachrichten | Recht

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht grundsätzlich für die Dauer von sechs Wochen je Krankheit. Ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht daher auch, wenn ein Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu diesem Zeitpunkt beendet war. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung trägt der Arbeitnehmer. Trägt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit nicht vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit einer neuen Erkrankung geendet hat, muss der Arbeitnehmer das Ende der vorangegangenen krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung beweisen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 26. September 2018 noch einmal klargestellt.

Der ChefBrief ist die wöchentlich erscheinende Mitgliederinformation des AGA Unternehmensverbandes. In 40 Ausgaben pro Jahr erfahren Mitglieder hier alles Wissenswerte über aktuelle Entwicklungen in Recht, Betriebswirtschaft und Bildung, Studien und politische Entscheidungen, die den Mittelstand betreffen. Darüber hinaus stellen wir im ChefBrief unsere Merkblätter und Musterverträge vor, die für AGA-Mitglieder unbegrenzt nutzbar sind. Sie interessieren sich für eine Mitgliedschaft und möchten einen ChefBrief zur Probe erhalten? Bitte kontaktieren Sie Katrin Marks.

Lohn & Gehalt

Kontakt

Hepke
Volker Hepke
Geschäftsführer Recht & Tarife, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Tel.: 040 30801-211