08.02.2018

Die Reform des Mutterschutzgesetzes 2018

Nachrichten | Personal | Recht

Zum 1. Januar 2018 sind umfängliche Änderungen des Mutterschutzrechts für Mütter in Arbeit, Ausbildung und Studium in Kraft getreten.

Der Mutterschutz auf Grundlage des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftige und weibliche Auszubildende. Durch den Mutterschutz soll die (werdende) Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz bewahrt werden. Er soll die (werdenden) Mütter außerdem vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt schützen.

Eine wesentliche Regelung des Mutterschutzes ist das generelle Beschäftigungsverbot. Es gilt für werdende Mütter während der letzten sechs Wochen vor der Entbindung und dauert acht Wochen (zwölf Wochen bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten) nach der Geburt. 

Durch die Reform des Mutterschutzrechtes sind bereits seit dem 24. Mai 2017 Regelungen zur verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes und dem Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt in Kraft getreten. Danach erhalten nun Mütter, bei deren Kindern eine Behinderung vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung festgestellt wird, eine verlängerte Schutzfrist von insgesamt zwölf Wochen. Zudem wurde der viermonatige Kündigungsschutz nun auch für Frauen nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt neu eingeführt.

Zum 1. Januar 2018 sind weitere umfängliche Änderungen des Mutterschutzrechts in Kraft getreten. Durch die Integration der bisherigen Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das MuSchG sollen die Regelungen verständlicher und übersichtlicher werden. Zudem sieht das Gesetz einige weitere materielle Änderungen vor, unter anderem werden Schülerinnen und Studentinnen nun in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes einbezogen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt. 

Die Möglichkeit der Sonntags- und Feiertagsarbeit ist erweitert worden, wenn die Betroffene das selbst möchte und eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist. Für die Arbeit zwischen 20 bis 22 Uhr wurde ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Unter anderem muss die Frau sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten.

Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt. Ein neu einzurichtender Ausschuss für Mutterschutz wird Empfehlungen unter anderem zu Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdung einer Schwangeren oder Stillenden erarbeiten und stellt sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und arbeitshygienische Regeln zum Schutz der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes auf. Die Empfehlungen sollen Orientierung bei der praxisgerechten Umsetzung der mutterschutzrechtlichen Regelungen bieten. Damit der Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Frauen dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind.

ArbeitsbedingungenMutterschutz & Elternzeit

Kontakt

Hoppe-Sumic
Svenja Hoppe-Sumic
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Tel.: 040 30801-219