15.03.2017

Der neue Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer

Nachrichten | Recht

Schwerbehinderte Arbeitnehmer werden durch das Sozialgesetzbuch bei einer beabsichtigten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses in besonderem Maße geschützt. Möchten Arbeitgeber einen schwerbehinderten Mitarbeiter kündigen, so muss zunächst das Integrationsamt zur Kündigung angehört werden. Fehlt eine solche vorherige Anhörung, führt dies zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Das seit dem 30. Dezember 2016 im Zuge der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes veränderte Sozialgesetzbuch IX erschwert nun weiter die Kündigung schwerbehinderter Menschen.

Ausnahmslose Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Auch bisher galt, dass die Schwerbehindertenvertretung vor Kündigungen schwerbehinderter Mitarbeiter anzuhören war. Ein Versäumnis hatte jedoch keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Kündigung. Dies ist nun anders. 

Neu ist, dass künftig bei nicht erfolgter Anhörung der Schwerbehindertenvertretung die Kündigung generell unwirksam ist. Ein schwerbehinderter Mensch erlangt grundsätzlich erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses besonderen Kündigungsschutz. Erst dann bedarf es zu einer beabsichtigten Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Verpflichtung zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung besteht davon unabhängig. Daher ist eine beteiligungslose Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nun auch dann unwirksam, wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch keine sechs Monate bestanden hat.

Kannte der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers nicht, muss er die Schwerbehindertenvertretung auch nicht beteiligen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Schwerbehinderung nicht offensichtlich war und der Arbeitnehmer diese auch nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung nachträglich mitgeteilt hat. 

Neu ist auch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis ab Erreichen des besonderen Kündigungsschutzes (nach sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses) fragen darf, ob dieser schwerbehindert ist. Verneint der Arbeitnehmer diese Frage wahrheitswidrig, ist ihm im Kündigungsschutzprozess unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen. Es bedarf ferner auch dann keiner Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch kein Anerkennungs- oder Gleichstellungsbescheid vorgelegen hat beziehungsweise dieser nicht wenigstens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt wurde und dem Antrag später mit Rückwirkung entsprochen wurde.

Das Verfahren zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung

Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung über die bevorstehende Kündigung zu unterrichten und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nicht geregelt wurde die Frage, wie viel Zeit der Schwerbehindertenvertretung zur Stellungnahme und Erörterung verbleibt. Im Ergebnis sind wohl die für eine Betriebsratsanhörung geltenden Fristen analog anzuwenden. Danach endet das Anhörungsrecht der Vertretung bei einer ordentlichen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang der Unterrichtung. Bei einer außerordentlichen Kündigung hat sie sich gegenüber dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen zu erklären. 

Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat & Integrationsamt

Das Anhörungsverfahren ist vor Einreichung des Zustimmungsantrags beim Integrationsamt durchzuführen. Wird der Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt ohne erfolgte Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gestellt, hat das Integrationsamt ihn zurückzuweisen. Spricht der Arbeitgeber dessen ungeachtet eine Kündigung aus, ist diese unwirksam. Davon unabhängig begeht der Arbeitgeber, wie im alten Recht auch, durch das Unterlassen der Beteiligung eine Ordnungswidrigkeit. 
Der Arbeitgeber kann Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung in beliebiger Reihenfolge nacheinander, aber auch parallel zueinander anhören. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, dass zum Zeitpunkt seiner Anhörung bereits eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung vorliegt.

Kündigung

Kontakt

Hepke
Volker Hepke
Geschäftsführer Recht & Tarife, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Tel.: 040 30801-211