07.01.2019

Das neue Verpackungsgesetz – In Kraft seit 1. Januar 2019

Nachrichten | Unternehmen

Am 1. Januar 2019 trat das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Das Verpackungsgesetz ist die Fortentwicklung der Verpackungsverordnung (VerpackV) und verpflichtet Hersteller und Vertreiber von Produkten für den privaten Endverbraucher zu umfangreichen Registrierungs-, Melde- und Beteiligungsvorgängen. Für besondere Transparenz unter den Verpflichteten sorgt das öffentlich einsehbare Online-Melderegister der Lizenzierten. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister hat ihre Arbeit aufgenommen, welche die gesetzeskonforme Lizenzierung überwachen und sicherstellen soll. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist eine Art „Stiftung EAR für Verpackungen“ und eine Gründung von Verbänden der Industrie und dem Handel.

Inverkehrbringer von Produkten gelten auch als Verpackungshersteller

Vom Verpackungsgesetz betroffen sind Inverkehrbringer von Produkten. Denn jeder, der Produkte verkauft, bringt i. d. R. auch Verpackungen in Verkehr. Daher gilt jeder, der Produkte verkauft, auch als Hersteller von Verpackungen und muss seit dem 1. Januar 2019 nach Verpackungsgesetz registriert bzw. seine Verpackungen müssen lizenziert sein – sofern sie typischerweise beim privaten Endverbraucher oder dem privaten Endverbraucher gleichgestellten Anfallstellen anfallen. Alle Hersteller werden also dazu verpflichtet, sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister im LUCID-Portal anzumelden und müssen zusätzlich ihre Verpackungen bei einem der Dualen Systeme lizenzieren.

So funktioniert das System

Hersteller müssen sich bei der Zentralen Stelle anmelden und möglichst zeitgleich eine Lizenzierung ihrer Verpackungsmengen bei einem Dualen System ihrer Wahl durchführen. Die Meldung bei der Zentralen Stelle hat höchstpersönlich zu erfolgen, für die Lizenzierung bei den Dualen Systemen kann sich der Hersteller der Hilfe eines Dienstleisters bedienen. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister führt die Mengen und Verpackungsarten pro Dualem System zusammen, um eine gerechte Verteilung der Kosten für die Erfassung, den Transport sowie alle damit verbundenen Informationspflichten zu gewährleisten.

Bußgelder bei Nichtbeachtung

Jeder Lizenzverpflichtete kann über das öffentliche Herstellerregister sehen, ob sein Marktbegleiter ebenfalls registriert ist. Ist er dies nicht, dürfen seine Produkte nicht mehr in Verkehr gebracht werden und es drohen ihm Bußgelder bis zu 200.000 Euro. Somit können sich die Marktteilnehmer gegenseitig überwachen.

Ziele: Umweltgerechte Verwertung und faire Kostenverteilung

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister soll zur Verbesserung des Verpackungsrecyclings beitragen und Standards für ein recyclinggerechtes Design einführen. Die Dualen Systeme müssen jährlich berichten, wie sie recycelbare Verpackungen und den Einsatz von Rezyklaten gefördert und wie viele Verpackungen sie einem hochwertigen Recycling zugeführt haben. Dabei sollen ökologisch vorteilhafte Verpackungen stärker begünstigt werden. Jeder, der sich für ökologisch vorteilhafte Verpackungen entscheidet, soll dann Vorteile dadurch haben. Insgesamt sind eine umweltgerechtere Verwertung und eine faire Kostenverteilung wichtige Ziele des neuen Verpackungsgesetzes.

Weitere Informationen zum Thema und Videos mit den FAQ finden Sie hier: 

Video FAQ

Autor dieser News ist take-e-way, Mitglied im Beaternetzwerk des AGA Unternehmensverbandes. 

Da das neue VerpackG weitreichende Aufgaben und Anforderungen mit sich bringt, führt der AGA Unternehmensverband gemeinsam mit der Sebastian Siebert der take-e-way ein PraxisForum dazu am 23. Januar um 10.30 Uhr durch. Die Anmeldung erfolgt per Mail an Carina Hüllen, E-Mail: carina.hüllen@aga.de. Dieses PraxisForum wird auch online übertragen. Wenn Sie online am PraxisForum teilnehmen wollen, so ergänzen Sie bitte in Ihrer Anmeldung das Stichwort „Webinar“.