08.07.2020

Corona-Überbrückungshilfen: Antragsplattform des Bundes und Umsetzung durch die Länder steht

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Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Denn die gemeinsame Antragsplattform und die Umsetzung durch die Länder steht. Die Überbrückungshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets, das vom Bundeskabinett am 12. Juni 2020 auf den Weg gebracht wurde.

Die verabschiedete Corona-Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm mit einem Gesamtvolumen von 24,6 Milliarden Euro. Es soll kleinen sowie mittelständischen Unternehmen (KMU), Selbständigen und gemeinnützigen Organisationen eine finanzielle Unterstützung bieten und entstandene Umsatzrückgänge abmildern. Dazu wurde unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eine bundesweit geltende Antragsplattform online gestellt. Der Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe wird also digital gestellt und eingereicht. Das Antragsverfahren ist zweistufig:

Ab heute können sich u.a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, auf oben genannter Webseite registrieren. Nach erfolgter Registrierung können in den nächsten Tagen die Anträge online gestellt werden, die dann an die zuständigen Behörden in den Bundesländern weitergeleitet werden. Die Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen. Anträge sind bis spätestens 31. August 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Einen Überblick über die Bewilligungsstellen der Länder finden Sie hier.

Grundlage des Programms sind Verwaltungsvereinbarungen, die das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium mit den Bundesländern geschlossen haben. Hamburg hat die Verhandlungen auf Seiten der Länder koordiniert. Bayern hat bei der Digitalisierung des Antragsverfahrens mitgewirkt. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen.

Die Überbrückungshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, damit Deutschland schneller aus der Krise kommt. Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von:

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzrückgang,
  • 50 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent,
  • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40 Prozent und unter 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 Prozent der Fixkosten geltend gemacht werden. Durch die Bezugnahme auf den Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird gewährleistet, dass mittelständische Unternehmen ohne Begrenzung der Zahl der Beschäftigten Überbrückungshilfe beantragen können, soweit ihr Umsatz nicht 50 Mio. Euro bzw. ihre Bilanzsumme nicht 43 Mio. Euro übersteigt. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Allerdings erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe.

Weitere Informationen zu den Corona-Überbrückungshilfen finden Sie unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de