23.01.2023

Corona-Regelungen und Verordnungen der Länder

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Vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gilt ein neuer Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen. Zudem ist ebenfalls am 1. Oktober ist eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Wie Medienberichten zu entnehmen ist, beabsichtigt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, die Corona-Arbeitsschutzverordnung bereits zum 2. Februar 2023 aufzuheben.

+ + + Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2023 + + +

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Folgende Maßnahmen gelten gemäß der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung:

Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept, dabei sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:

  • die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen und
  • Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, z.B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen und Angebot von Homeoffice.
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen.
  • Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten.

Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erhöhung der Impfquote und Unterstützung der Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten beizutragen.

Die Corona-ArbSchV können Sie hier herunterladen.

Quelle: BMAS


Informationen und Verordnungen der Bundesländer

Informationen zum Impfen in Hamburg

Der Senat hat die Corona-Eindämmungsverordnung mit wenigen Anpassungen bis zum 14. Januar 2023 verlängert. Dann wird erneut geprüft, ob eine Anpassung der Maßnahmen erforderlich ist. Die Corona-Eindämmungsverordnung enthält in der geltenden Fassung nur noch wenige Einschränkungen, wie etwa eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr. 

Unverändert gilt auch, dass nach einem positiven Test eine fünftägige Isolierung verpflichtend ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein selbst durchgeführter Schnelltest oder ein Befund in einer Teststelle ein positives Ergebnis gezeigt hatte. Diese Regelung des hamburgischen Landesrechts gilt unabhängig vom Wohnsitz der betroffenen Person. Es entfällt nun jedoch die bislang bestehende Pflicht, einen positiven Selbsttest durch einen offiziellen Test in einem Testzentrum bestätigen zu lassen.

Wer den Befund aus medizinischen Gründen bestätigen lassen, von einer Entschädigung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes Gebrauch machen oder im Nachgang einen Genesenenausweis erhalten möchte, kann weiterhin einen PCR-Test zu Nachweiszwecken durchführen lassen. Hierfür gelten die Regelungen und Bestimmungen des Testverordnung des Bundes.

Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (ab 26. November)

79. Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (vom 24. November)

Kontakt

Aepler
Lisa Aepler
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Tel.: 040 30801-158